Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in Kindertages-einrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtun-gen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte).
Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) wird das Betretungsverbot zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Gleichzeitig werden die Ausnahmeregelungen stufenweise ab dem 23. April 2020 erweitert.
Wie auch in den letzten Wochen gibt es Ausnahmen vom Betretungsverbot zur Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall und für Personen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dient und deren Präsenz am Arbeitsplatz unabkömmlich ist (Arbeitgeberbescheinigung erforderlich). In Übereinstimmung mit den Berufsgruppenbeschreibungen in den anderen Bundesländern, werden für Nordrhein-Westfalen ab dem 23. April 2020 gegenüber der bisherigen Regelung einige wenige Tätigkeitsbereiche hinzukommen.
Welche Berufsgruppen aus welchen Tätigkeitsbereichen einen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder in einem Kindertagesbetreuungsangebot haben können, sind den Listen in den Anlagen 1 und 2 zu der Verordnung zu entnehmen.
Bis einschließlich 22. April 2020 gilt die bisherige – bis 19. April 2020 gültige – Aufzählung der Berufsgruppen inhaltlich unverändert weiter, die Liste nach Anlage 1 ist für einen möglichen Betreuungsanspruch anzuwenden.
Ab dem 23. April 2020 sind die erweiterten Berufsgruppen der Anlage 2 für einen möglichen Betreuungsanspruch anzuwenden. Gegenüber der bisherigen Beschreibung in der Verordnung kommen nach dieser Liste in Anlage 2 zwar ein paar Tätigkeitsbereiche hinzu, viele dieser Tätigkeitsbereiche waren aber bereits mit anderen Formulierungen teilweise berücksichtigt oder sie wurden im Rahmen der vom MKFFI veröffentlichten FAQs unter Vorbehalt einbezogen.
Mit einem weiteren Schritt sollen darüber hinaus ab dem 27. April 2020 Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden in ein Kindertagesbetreuungsangebot aufgenommen werden, wenn eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. Sobald die entsprechenden rechtlichen Regelungen getroffen sein werden, werden wir Sie auch hierzu informieren.
Sofern Kinder keine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, insbesondere, weil für sie das Betretungsverbot gilt, bitten wir die Eltern dringend, ihre Kinder nicht durch Menschen betreuen zu lassen, die nach dem Robert-Koch-Institut als besonders gefährdete Personen gelten, also insbesondere lebensältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen.
Bitte schauen Sie auch weiterhin regelmäßig auf die Informationsseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de).
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen