Öffnung der Kindertagesbetreuung ab dem 08.06.2020

25.05.2020

Ab dem 8. Juni 2020 wird das Betretungsverbot für die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Alle Kinder haben dann wieder grundsätzlich einen – allerdings durch die Maßgaben des Infektionsschutzes eingeschränkten – Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung.
Rechtsgrundlage dieses Öffnungsschrittes bleibt weiterhin der Infektionsschutz. Daher handelt es sich um ein sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eingeschränktes Angebot.

Auf dieser neuen Stufe ist eine Bevorzugung einzelner Personengruppen nicht mehr vorgesehen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Pandemie soll die Betreuung unter Maßgaben des Infektionsschutzes grundsätzlich in eingeschränktem Umfang angeboten werden. In Orientierung an den jeweiligen Betreuungsverträgen und in Anlehnung an das KiBiz sind dies in Kindertageseinrichtungen in Bezug auf den zeitlichen Betreuungsumfang 15 statt 25 Stunden, 25 statt 35 Stunden und 35 statt 45 Stunden wöchentlich. Die jeweilige Ausgestaltung obliegt den Einrichtungen. Aspekte des Kinderschutzes und besondere Härtefälle sind in Abstimmung mit dem Jugendamt zu berücksichtigen.
Die maximalen Größen der einzelnen Gruppensettings entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 19 KiBiz. Eine Überbelegung ist nur entsprechend den Vorgaben des KiBiz möglich. Neue Überbelegungen sollten möglichst vermieden werden.

Soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, können in den Kindertageseinrichtungen nach Abstimmung mit dem jeweiligen Jugendamt auch geringere Betreuungsumfänge angeboten werden. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind in Abstimmung mit dem Landesjugendamt unter Einbeziehung des Jugendamtes auch höhere Betreuungsumfänge möglich.
In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung im Umfang der bestehenden Betreuungsverträge, soweit die besonderen Rahmenbedingungen in personeller und räumlicher Hinsicht vor Ort dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation ausgeschlossen werden kann. Soweit es die Gesamtsituation vor Ort erfordert, kann in Abstimmung mit der Fachberatungsstelle eine anteilige Reduzierung der Betreuungsumfänge erfolgen. Entscheidend ist, dass allen Kindern eine Betreuung ggf. auch in einem eingeschränkten Umfang ermöglicht wird.

Es dürfen allerdings keine Kinder betreut werden, die Krankheitssymptome aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich. Zudem dürfen sie nicht betreut werden, wenn Elternteile bzw. andere Personen aus häuslicher Gemeinschaft Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Auch dabei sind Art und Ausprägung der Krankheitssymptome unerheblich.